Was gilt als Unfall?

Die Versicherung deckt 3 Risiken ab:

  • Unfälle,
  • körperliche Schäden in Verbindung mit einem Unfall,
  • Berufskrankheiten.

Rückfälle und Folgeschäden sind durch die Versicherung abgedeckt.
 

Unfälle
 

«Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.» (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 4). Hier sind besonders die Notionen «plötzlich und nicht beabsichtigt» und «ungewöhnlichen äusseren Faktor» zu beachten.
 

Körperliche Schäden in Verbindung mit einem Unfall
 

Folgende, abschliessende Liste zählt körperliche Schäden auf, welche Unfällen gleichgestellt sind, sofern sie nicht auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, selbst ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung:

  • Brüche,
  • Ausrenkungen von Gelenken,
  • Meniskusrisse,
  • Muskelrisse,
  • Muskelzerrungen,
  • Sehnenrisse,
  • Verletzungen der Bänder,
  • Verletzungen des Trommelfells.

Ferner haben Sie Anspruch auf Versicherungsleistungen im Falle von körperlichen Schäden, die Sie auf Grund einer von Ihrer Versicherung verlangten oder anderweitig notwendig gewordenen medizinischen Untersuchung davon tragen.
 

Berufskrankheiten
 

Sie haben Anspruch auf Versicherungsleistungen, wenn die Berufskrankheit «bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten» verursacht wurde. Die Stoffe und Arbeiten, auf die hier angespielt wird, werden in der Verordnung genau beschrieben. Andere Krankheiten werden nur dann berücksichtigt, wenn bewiesen werden kann, dass sie ausschliesslich oder vorwiegend in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit begründet liegen.
 

Berufsunfälle und Nichtberufsunfälle: Abgrenzung
 

Als Berufsunfälle werden diejenigen Unfälle gewertet, welche

  • während der Arbeitszeit,
  • während einer Geschäfts- oder Dienstreise, vom Moment des Verlassens der Wohnung und bis zur Rückkehr in dieselbe, mit Ausnahme von Freizeitunterbrechungen,
  • während eines vom Arbeitgeber organisierten oder finanzierten Betriebsausfluges- oder fests,
  • beim Besuch einer Schule oder eines gesetzlich, vertraglich oder von Arbeitgeberseite vorgesehenen Kurses, mit Ausnahme von Freizeitunterbrechungen,
  • während Fahrten zwischen Arbeits- und Wohnort in einem firmeneigenen Fahrzeug, wenn der Transport vom Arbeitgeber organisiert und finanziert ist,

passieren. Für Teilzeitarbeitskräfte, deren Arbeitszeit weniger als 8 Stunden pro Woche beträgt, gelten Unfälle, welche auf dem Hin- und Rückweg zwischen Arbeitsplatz und Wohnort passieren, ebenfalls als Berufsunfälle. Alle anderen, hier nicht aufgeführten Fälle, gelten als Nichtberufsunfälle. Siehe auch die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)