Rechte der Arbeitslosen

Um Anspruch auf Leistungen der ALV zu haben, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein.

- Teilweise oder vollständig ohne Anstellung 

  • Sie sind stellenlos und suchen eine Vollzeitbeschäftigung oder Sie sind nur teilzeitangestellt und suchen Ihr Arbeitspensum zu vervollständigen oder Sie sind stellenlos und auf der Suche nach einer Teilzeitanstellung.

- Wohnhaft in der Schweiz 

  • Sie sind wohnhaft in der Schweiz oder ausländischer Bürger mit Aufenthaltsgenehmigung (C-Ausweis) und wohnhaft in der Schweiz; Ausnahme bilden die durch die internationalen Abkommen geregelten Fälle.

- Vermittlungsfähig 

  • Dies gilt vor allem in Bezug auf Ihre Gesundheit, Sie dürfen  diesbezüglich nicht permanent eingeschränkt sein. Sie müssen einverstanden sein, eine angemessene Arbeit anzunehmen und an Integrationsmassnahmen teilzunehmen. Die Notion "Vermittlungsfähigkeit" kann in einigen Fällen von Arbeitsunterbrechungen zu Einschränkungen führen (Informieren Sie sich direkt bei den RAV, Gewerkschaften, Berufsverbänden). 

- Erfüllung der Kontrollbestimmungen 

  • Es ist vor allem Ihre Aufgabe, eine Stelle zu suchen, notfalls auch ausserhalb Ihres Berufes. Sie müssen Ihre Anstrengungen, eine Anstellung zu finden, belegen.

- Geleistete Beitragszahlungen gemäss den rechtlichen Bestimmungen

  • Im Prinzip bedeutet es, die Mindestbeitragsdauer eingezahlt zu haben.

Hinzu kommen hier die speziellen Bedingungen in Bezug auf die internationalen Abkommen: Konsultieren Sie hierzu bitte das Kapitel  Internationale Regelungen § Arbeitslosenversicherung.
 

Mindestbeitragsdauer

Mindestens 12 Monate Beitragszahlung während einer Rahmenfrist von 2 Jahren.
Dies ist die Voraussetzung, die Sie erfüllen müssen, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung anmelden zu können.
Die Rahmenfrist beginnt, zurückgerechnet, ab dem Tag, der Ihrer Arbeitslosenmeldung vorangeht. Innerhalb dieser 2 Jahre können Ihre 12 Monate Beitragszahlungen zusammenhängend sein oder sich aus der Summe Ihrer Teilzeitarbeitsverträge zusammensetzen. Sollten Sie nur zeitlich befristete Stellen inne gehabt haben, ändert dies nichts an der Berechnung der Beitragsdauer (allerdings wird dies sicherlich einen Einfluss auf die Berechnung Ihrer Arbeitslosenentschädigung haben, welche lohnabhängig ist). Sie können also Ihre verschiedenen Arbeitsverträge, ob von einem oder mehreren Arbeitgebern, zusammenzählen.
 

 

Zeiten, die an die Beitragsdauer angerechnet werden

In die Berechnung Ihrer Beitragsdauer können Sie folgende Situationen mit einbeziehen:

 

  • Zeiten, in denen Sie aus Krankheits- oder Unfallgründen keinen Lohn bezogen haben, im Rahmen eines Arbeitsrapportes;
  • Zeiträume, in denen Sie in einem EU- oder EFTA-Staat gearbeitet haben, unter der Bedingung, dass Sie nach Ihrer Rückkehr in die Schweiz und vor Ihrer Arbeitslosenmeldung einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind;
  • Arbeitsunterbrechungen aus Mutterschaftsgründen, im Rahmen der  rechtlichen Bestimmungen (EO);
  • Entlöhnte Arbeitszeiten vor Ihrem 17. Lebensjahr (Mindestalter für AHV-Beiträge);
  • Militär- oder Zivildienst.

 

Nicht der Beitragsdauer unterliegen

Sollte Ihr Fall oben genannten Kategorien entsprechen, können Sie Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, ohne der Bedingung der Mindestbeitragsdauer zu unterliegen.

  • Stellensuchende, die eine Ausbildung abgeschlossen haben, sofern sie mindestens 10 Jahre in der Schweiz wohnhaft sind.
  • Schweizer/innen, die nach einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr in einem Nichtmitgliedstaat der EU und EFTA zurückkehren und dort gearbeitet haben. Gleiches gilt für Staatsangehörige von EU- und EFTA-Staaten, deren Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz nicht abgelaufen ist.
  • Versicherte im Krankheits-, Unfall- oder Mutterschaftsfall, unter der Bedingung, dass sie während der entsprechenden Zeit in der Schweiz wohnhaft waren.
  • Personen, die aus einer Schweizer Strafanstalt oder Anstalt ähnlicher Art entlassen werden.

Personen, die von der Beitragsdauer entbunden sind, sind dies nur, wenn sie sich innerhalb eines Jahres nach Ende einer der oben genannten Aktivitäten arbeitslos melden.