Anschlusspflicht

 

Versicherungspflicht

Das Bundesverfassungsgericht sieht für Arbeitnehmer eine Versicherungspflicht und für Selbständigerwerbende sowie von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer eine freiwillige Versicherung vor. Um allerdings einer Pensionskasse (BV) beizutreten, ist es zwingend AHV/IV versichert zu sein.
BV versicherungspflichtig sind grundsätzlich alle Erwerbstätigen, die AHV/IV beitragspflichtig sind.

Nicht versicherungspflichtig

Sie unterliegen nicht der Versicherungspflicht, wenn (unvollständige Liste):
 

  • Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen;
  • Sie selbständigerwerbend sind;
  • Sie noch nicht Ihr 18. Lebensjahr erreicht haben;
  • Sie das Rentenalter erreicht haben;
  • Ihr Lohn bei ein und demselben Arbeitgeber unter Fr.  21'330 pro Jahr* liegt;
  • Sie einen Arbeitsvertrag haben, der auf max. 3 Monate befristet ist;
  • es sich um einen Zusatzverdienst handelt;
  • Sie eine IV-Rente von mindestens 70% erhalten.
     

Nur eine dieser Bedingungen muss zutreffen, um von der Beitragspflicht befreit zu sein.
*Man spricht oft vom Mindestjahresverdienst von Fr.  21'330
Das reale Einkommen ist nicht mit dem Lohnniveau zu verwechseln.
Beispiel: Ein Angestellter, der 4 Monate lang bei demselben Arbeitgeber für einen Monatslohn von Fr. 2'000.- arbeitet, hat ein Realeinkommen von Fr. 8'000.-, aber sein Jahreslohnniveau beträgt Fr. 24'000 (12 x 2'000.-). Er unterliegt also der Versicherungspflicht, da einerseits sein Jahreslohn das Minimum (Fr.  21'330.-) übersteigt und da andererseits die Dauer seines Arbeitsvertrages 3 Monate überschreitet. Führt ein Arbeitnehmer eine Reihe von Einsätzen aus und keiner von ihnen dauert länger als 3 Monate, muss der Arbeitnehmer von Beginn des 4. Monats (14. Woche) an versichert sein, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtdauer seiner Einsätze für dieselbe Agentur 3 Monate überschreitet, auch wenn die Einsätze nicht unmittelbar aufeinander folgen.

Freiwillige Versicherung

Diese betrifft gewisse Arbeitnehmer, die nicht der obligatorischen Versicherungspflicht unterliegen:

Arbeitnehmer, die für mehrere Arbeitgeber tätig sind 

Kraft eines Arbeitsvertrages, welcher 3 Monate nicht überschreitet, können diese sich freiwillig versichern lassen, wenn ihr gesamtes, von mehreren Arbeitgebern erhaltenes, jährliches Einkommen Fr.  21'330.- überschreitet. In diesem Fall ist der Arbeitgeber beitragspflichtig, vorausgesetzt er ist es auch hinsichtlich der AHV. Allerdings kann der Arbeitnehmer eine Beitragszahlung seitens des Arbeitgebers erst von dem Moment an fordern, da er diesen über seinen Beitritt zur freiwilligen Versicherung in Kenntnis setzt. Die Zahlung des Arbeitgeberanteils beginnt erst nach dieser Bekanntmachung.

Versicherte, deren Versicherungspflicht erlischt

Diese können, im Falle von z. B. Arbeitslosigkeit,  ihre berufliche Vorsorge  oder lediglich die Altersvorsorge oder auch nur die Vorsorge für den Todes- und Invaliditätsfall aufrecht erhalten (letztere wird obligatorisch von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen).

Im Ausland lebende Schweizer 

Diese steht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung offen, indem sie die gesamten Beiträge, d. h. den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, zahlen.

Die Selbständigerwerbenden

Diese unterliegen nicht dem BVG, können sich aber freiwillig versichern, zu denselben Konditionen wie Arbeitnehmer. Sie zahlen in diesem Fall selber die Totalität der Beiträge ein.

An wen kann man sich wenden?

Wenden Sie sich für die freiwillige Versicherung und die Versicherung von Amts wegen (für Arbeitgeber, welche ihre Arbeitnehmer nicht pflichtgemäss versichert haben) an die Auffangeinrichtung.

Pflicht der Arbeitgeber sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen

Jeder Arbeitgeber, der versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, muss einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein. Der Beitritt geschieht retroaktiv, d. h. die Beiträge, welche vor dem Anschluss hätten bezahlt werden müssen, werden fällig.
Der Arbeitgeber muss der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer melden.
Die Kontrolle der Mitgliedschaft obliegt den AHV-Ausgleichskassen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ihnen alle für die Kontrolle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Ein Arbeitgeber, welcher der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen nicht nachkommt, wird automatisch der Auffangeinrichtung angeschlossen und die zusätzlichen Verwaltungskosten werden ihm in Rechnung gestellt.