Unfallmeldung

Wenn Sie Opfer eines Unfalls geworden sind, sollten Sie oder Ihre Angehörigen den Unfall sofort Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Versicherung melden und folgende Informationen weitergeben:

  • Zeit, Ort, Umstände und Folgen des Unfalls;
  • behandelnder Arzt oder Spital;
  • Verantwortliche und die betroffenen Versicherungen.

Ein ärztliches Attest ist unerlässlich. Ihr Arbeitgeber muss seine Versicherung unverzüglich informieren, sobald er darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass Sie Opfer eines Unfalls geworden sind. Sollte der Arbeitgeber es auf nicht zu entschuldigende Art und Weise versäumen, den Unfall zu melden, kann er von der Versicherung für mögliche finanzielle Folgen haftbar gemacht werden. Im Falle einer nicht zu entschuldigenden Verspätung der Unfallmeldung von Seiten des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen, kann die Versicherung alle oder einige Leistungen kürzen und dies für die Zeit, die zwischen Unfall und Meldung vergangen ist. Im Falle einer vorsätzlich falschen Unfallmeldung, kann die Versicherung die Leistungen generell, total oder partiell, einstellen bzw. kürzen. Ferner kann eine solche Falschmeldung, je nach Schwere, strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Sie müssen sich den vom Versicherer geforderten medizinischen Untersuchungen auf dessen Kosten unterziehen.
 

Einspruch
 

Sie haben die Möglichkeit, Einspruch gegen die Entscheidungen der Versicherung einzulegen und die Gründe Ihrer Uneinigkeit darzulegen. Dieser Einspruch muss der Versicherung, welche die widersprüchliche Entscheidung gefällt hat, zugestellt werden. Der ursprüngliche Entscheid enthält die Widerspruchsfrist. Sollte die Antwort der Versicherung noch immer nicht zu Ihrer Zufriedenheit ausfallen, können Sie sich an das Kantonsgericht der Versicherungen wenden. Letzte Instanz, an die Sie sich wenden können, ist das Bundesgericht.