Lohnanspruch

 

Laufzeit des Vertrages

In welchen Fällen haben Sie als Angestellter Anspruch auf Lohnfortzahlung im Falle von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit?

Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab, vor allem aber von der Laufzeit des Vertrages. Wir unterscheiden zwischen

  • zeitlich befristeten Verträgen und
  • zeitlich unbefristeten Verträgen.

 

Zeitlich befristete Verträge

Ihr Arbeitsvertrag muss die Laufzeit von 3 Monaten überschreiten, damit sie Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben. Verträge mit einer Laufzeit von 3 Monaten oder weniger geben kein Anrecht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Das Ende eines Vertrages und ein sofortiger neuer Vertrag bei ein und demselben Arbeitgeber stellt das Zählwerk nicht auf Null zurück hinsichtlich der Berechnung der Vertragslaufzeit. Im Falle von Gelegenheitsarbeit allerdings, wenn jedes Engagement auf Abruf geschieht und jedesmal ein neuer Vertrag aufgesetzt wird, besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 3 Monate gedauert hat und nicht durch Addieren der vorherigen Engagements. Wir raten, sich im Einzelfall von einem Fachmann beraten zu lassen, wenn mehrere Verträge von kurzer Dauer mit ein und demselben Arbeitgeber geschlossen wurden. Wenn Ihr Vertrag für eine Dauer von mehr als 3 Monaten geschlossen wurde, haben Sie ab dem ersten Tag Ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf die Lohnfortzahlung im Falle von Arbeitsunfähigkeit (siehe weiter unten: Höhe des massgebenden Lohns und Dauer der Lohnfortzahlung ).

Zeitlich unbefristete Verträge

Im Fall von zeitlich unbefristeten Verträgen, sind ebenfalls 3 Monate Arbeit die Voraussetzung für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung. Allerdings ist die Interpretation des Gesetzes nicht eindeutig in Bezug auf einen wichtigen Punkt und zwar: Muss der Arbeitnehmer effektiv 3 Monate gearbeitet  haben -in welchem Fall er erst ab Beginn des vierten Monats Anspruch auf Lohnfortzahlung hätte-  oder reicht allein die Tatsache, dass der Vertrag wahrscheinlich über mehr als drei Monate laufen wird, um Anrecht auf Lohnfortzahlung ab dem ersten Tag zu haben...

Der Hinderungsgrund

Gründe, die Anspruch geben

Krankheit

Krankheit ist der Haupthinderungsgrund, um den es hier geht. Es gibt allerdings auch noch andere Gründe, wie zum Beispiel die Ausübung eines öffentlichen Amtes oder eine Geburt, wobei beide unter die gleiche Rechtsprechung fallen. Hier sei festzuhalten, dass diese unterschiedlichen Gründe sich ein und denselben Jahreskredit teilen hinsichtlich der Dauer des massgebenden Lohns. Unfälle geben ebenfalls Anspruch, unterliegen aber  der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) mit Entschädigungen für Lohnausfall in allen Fällen (siehe Unfallversicherung).

Andere Gründe, die Anspruch geben

Folgende persönliche Umstände geben Anspruch auf Lohnfortzahlungen:  Heirat des Arbeitnehmers oder eines nahen Verwandten; Geburt seines Kindes; Tod eines Verwandten oder Freundes; Umzug; sich notfallmässig um sein krankes Kind kümmern zu müssen, vorausgesetzt, dass es keine andere Möglichkeit gibt; Berufsexamen/Prüfungen; Fahrerlaubnis; nicht verschuldete Untersuchungshaft; Impfungen und Blutspenden.

Gründe, die keinen Anspruch geben

Termine beim Zahnarzt oder Arzt, die nicht notfallmässig sind, und sämtliche anderen Abwesenheiten, welche ausserhalb der Arbeitszeiten erledigt werden könnten, gelten nicht als Hinderungsgründe. In solchen Fällen müssen die Abwesenheiten -gemäss Absprache mit dem Arbeitgeber- kompensiert werden oder aber Sie verzichten auf den entsprechenden Lohn. Von diesen sogenannten objektiven Gründen sind weiterhin ausgenommen: Lawinen, Staus, Umweltkatastrophen, Strassensperren, Kriege usw. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet.

Verschulden

Alle arbeitsverhindernde Gründe, welche Anspruch auf Lohnfortzahlung geben, sind allerdings an die Bedingung gebunden, dass kein Eigenverschulden des Arbeitnehmers vorliegt. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Lohnfortzahlung je nach Schwere des Verschuldens verringert oder gar ganz aufgehoben werden. Ein leichtes Verschulden hat für die Lohnfortzahlung keine Konsequenzen. Die Beweislast des Verschuldens obliegt dem Arbeitgeber. Hier nachfolgend einige Beispiele von Verschulden:

  • Empfehlungen seines Arztes nicht befolgen.
  • Elementare Vorsichtsmassnahmen nicht beachten und somit eine Verschlimmerung und/oder Verlängerung der Krankheit provozieren.
  • Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit auf Grund ausserehelicher Beziehungen und ohne Schutz.
  • Verspätung auf Grund eines Aufenthaltes in Kriegsgebieten.
  • Selbst verschuldete Untersuchungshaft.
  • Absitzen einer Gefängnisstrafe.

 

Höhe des massgebenden Lohns und Dauer der Lohnfortzahlung

Es gilt zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber eine Lohnausfallversicherung abgeschlossen hat, oder nicht. Ohne Lohnausfallversicherung: Der Arbeitgeber hat während einer bestimmten Dauer den vollen Lohn zu bezahlen. Die Dauer der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ist nicht per Gesetz festgelegt. Im Allgemeinen richtet man sich nach der im Kanton Bern angewandten Skala, mit den Umständen entsprechenden Anpassungen.

  • erstes Dienstjahr: 3 Wochen
  • ab dem zweiten Dienstjahr: 1 Monat
  • während des 3. und 4. Jahres:  2 Monate
  • ab dem 5. und bis zum Ende des 9. Jahres: 3 Monate
  • usw:   ...

Wir raten, die vorgesehene Dauer der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall im Arbeitsvertrag festzuhalten, inbesondere bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als 3 Monaten. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet einen Lohn zu zahlen, kann es aber, je nach den im Vertrag bestimmten Modalitäten, tun.

Mit Lohnausfallversicherung:

Der Arbeitgeber muss mindestens die Hälfte der Versicherungsprämie bezahlen. Der Arbeitnehmer hat während 720 Tagen Anspruch auf 80% seines Lohnes. Eine Karrenzfrist von 2 Tagen ist erlaubt.

Bei Unfall

Bei Unfall übernimmt in der Regel die Berufs- oder Nichtberufsunfallversicherung den Lohnausfall bis zu 80% des Lohnes. Wenn dies nicht der Fall ist, muss der Arbeitgeber die Differenz bis zu diesen 80% übernehmen. Dies betrifft Löhne, die über 126'000 Franken liegen, da die Unfallversicherung Löhne nur bis zu dieser Höhe deckt. Wenn ein Arbeitnehmer 150'000 Franek im Jahr vedient, muss der Arbeitgeber 80% der Differenz zwischen 100'800 (80% von 126'000 Franken) und 120'000 (80% von 150'000 Franken), also 19'200 Franken bezahlen. Aber diese zusätzliche Entschädigung ist nur während dem von der der Berner-Skala festgelegten Zeitraum geschuldet. Die Versicherungsleistungen hingegen werden bezahlt, bis der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig ist oder eine Rente erhält, maximal jedoch während 720 Tagewn.