ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN

Die Ergänzungsleistungen sind ein Zusatz zur AHV und IV. Sie sind, genau wie andere Versicherungen, ein rechtlicher Anspruch und keinesfalls mit Sozialhilfe oder Fürsorge zu verwechseln.

Sie werden dann zugesprochen, wenn Renten und sonstige Einkünfte die minimalen Lebenshaltungskosten nicht decken und können auch dann gewährt werden, wenn kein Anrecht auf AHV oder IV besteht. Anspruch auf Ergänzungsleistungen können nur Personen erheben, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, Bürger und Bürgerinnen der EU oder der EFTA inbegriffen, sowie ausländische Mitbürger, die seit mindestens 10 Jahren (5 Jahre für Flüchtlinge) in der Schweiz leben. Personen, die im Ausland leben, selbst wenn sie eine AHV oder IV-Rente beziehen, haben kein Anrecht auf diese Leistungen.

Die EL werden je nach Bedürfnis berechnet. Diese Art der Berechnung beinhaltet konsequenterweise, dass für jeden einzelnen Fall die zur Verfügung stehenden Mittel und notwendigen Ausgaben genau untersucht werden. Da der Bund die diesbezügliche Zuständigkeit den Kantonen überträgt,   unterscheidet sich die Berechnung von Kanton zu Kanton. Die EL bestehen aus einer jährlichen Vergütung und einer Entschädigung der Krankenkassen- und Invaliditätskosten. Ebenso wie die AHV und IV-Rente, müssen auch die Ergänzungsleistungen extra beantragt werden, sie werden nicht automatisch ausgezahlt. Wenden Sie sich an die AHV-Kasse Ihrer Gemeinde. Rechner Ergänzungsleistungen

Siehe auch Internationale Regelungen