Obligatorische Grundversicherung

Die soziale Krankenversicherung garantiert jeder Person Zugang zu medizinischer Versorgung im Krankheitsfall oder im Falle eines Unfalls, wenn die Unfallversicherung die Behandlung nicht übernimmt. Sie deckt ebenfalls die Versorgung im Mutterschaftsfall ab. Die Grundversicherung beinhaltet in keinem Fall Taggelder bei Lohnausfall. 

Versicherungspflichtige Personen
 

Sie sind verpflichtet sich zu versichern, wenn:
 

  • Sie wohnhaft in der Schweiz sind (gleich welcher Nationalität Sie angehören);
  • Sie eine Aufenthaltsgenehmigung von mehr als 3 Monaten haben (siehe auch "Ausnahmen" unten folgend);
  • Sie einer Erwerbstätigkeit von kurzer Dauer in der Schweiz nachgehen (weniger als 3 Monate, mit Aufenthaltsgenehmigung) und Ihre Versicherungsdeckung nicht derjenigen der Schweizerischen Krankenversicherung entspricht;
  • Sie in der Schweiz ankommen, um sich hier niederzulassen;
  • Sie Schweizer oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA sind, in der Schweiz arbeiten und in einem EU-Land, Island oder Norwegen wohnen. Dies gilt ebenfalls für Ihre Familienmitglieder ohne Erwerbstätigkeit.
  • In Ihrer Eigenschaft als Schweizer Staatsbürger oder als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA, profitieren Sie ausschliesslich von einer Schweizer Rente und sind in einem Land der EU, Island oder Norwegen wohnhaft. Dies gilt ebenfalls für Ihre Familienmitglieder ohne Erwerbstätigkeit.
     

Um sich zu versichern, ist eine 3-monatige Frist vorgesehen. Beginn dieser Frist ist identisch mit Beginn der Versicherungspflicht. Wenn Sie diese Frist einhalten, wird Ihnen Ihre Versicherung eventuelle Kosten, welche Sie seit Ihrer Ankunft in der Schweiz oder seit der Geburt Ihres Kindes hatten, ersetzen. Halten Sie diese Frist aber nicht ein, laufen Sie Gefahr eine Zusatzprämie zu zahlen und dass Ihre vorherigen Kosten nicht übernommen werden. Falls Sie weniger als 3 Monate lang in der Schweiz arbeiten, müssen Sie vom ersten Tag an krankenversichert sein. Spezielle Versicherungsmodelle mit reduzierten Beiträgen (wählbare Franchisen, Bonusversicherung, HMO, sind im Prinzip nicht zugänglich für Personen, die in einem EU-Mitgliedstaat wohnhaft sind und in der Schweiz versicherungspflichtig sind.

 

Ausnahmen der Versicherungspflicht
 

Sie können sich der Schweizerischen Krankenversicherungspflicht entziehen, wenn:

Sie in der Schweiz arbeiten und Ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben.

  • Sie gehen in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit von weniger als 3 Monaten nach und Sie sind in Ihrem Land auf vergleichbare Weise versichert.
  • Sie gehen einer Erwerbstätigkeit von 3 Monaten oder mehr nach und wohnen in Deutschland, Italien, Österreich, Spanien, Finnland (nur für Familienmitglieder) oder in Frankreich. In diesem Fall können Sie sich und Ihre Familienmitglieder von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie in dem Land Ihres Wohnsitzes versichert sind.
  • Alle nicht erwerbstätigen Mitglieder Ihrer Familie, welche in Dänemark, Portugal, Schweden oder Grossbritannien wohnhaft sind, bleiben automatisch im Land ihres Wohnsitzes versichert und sind von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit.

Sie in einem EU-Mitgliedstaat arbeiten und Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

  • Wenn Sie Schweizer Staatsbürger sind oder Staatsangehöriger der EU mit Wohnsitz in der Schweiz, aber in einem EU-Mitgliedstaat erwerbstätig sind, sind Sie in dem Land versicherungspflichtig, in dem Sie arbeiten. Grenzgänger, die in der Schweiz wohnen und z. B. in Deutschland arbeiten, müssen eine Krankenversicherung für sich und ihre nicht erwerbstätigen Familienmitglieder in Deutschland abschliessen. Im Krankheitsfallerhalten sie in der Schweiz dieselbe Behandlung wie die inder Schweiz versicherten Personen. Die Kosten werden von der Krankenkasse in Deutschland übernommen.

Die Dauer Ihres Aufenthalt in der Schweiz begrenzt ist.

  • Als entsandter Arbeitnehmer oder Studierender, der an Bildungs- oder Weiterbildungsprogrammen teilnimmt, Praktikant, Lehrkraft oder Forscher können Sie die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, wenn Sie über eine Versicherung verfügen, welche zumindest die im KVG vorgesehenen Leistungen für in der Schweiz erbrachte Behandlungen abdeckt.

Liste der kantonalen Stellen für Gesuche um Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung (Laden Sie das PDF-Dokument herunter).

 

Beitritt
 

Die Versicherungsdeckung ist sowohl für Erwachsene als auch für Kinder individuell (keine Familienversicherung). Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Ihre Arbeitnehmer über die Versicherungspflicht zu informieren. Dies betrifft insbesondere Arbeitnehmer aus dem Ausland. Der Arbeitgeber kontrolliert, ob sein künftiger Arbeitnehmer der Versicherungspflicht unterliegt oder nicht und verlangt  Beweise für eine eventuelle Befreiung von der Versicherungspflicht. Die Arbeitgeber können die Krankenversicherungsprämien freiwillig übernehmen oder einen Beitrag zusteuern. Der Abrechungsmodus wird im Arbeitsvertrag oder in der Arbeitsvereinbarung im einzelnen Fall festgelegt. Diese Beträge müssen auf den monatlichen und jährlichen Lohnabrechnungen verzeichnet sein. Im Allgemeinen werden die Beitritte zur Krankenversicherungen jedoch nicht via den Arbeitgeber abgewickelt. Wenn Sie sich versichern müssen, unternehmen Sie selbst die notwendigen Schritte bei einer Krankenkasse und Sie zahlen auch selber die Prämien ein. Sie haben freie Wahl der Krankenkasse, welche Sie für die Grundversicherung aufnehmen muss und dies unabhängig von Ihrem Alter und Ihrem Gesundheitszustand und ohne Vorbehalt und Wartezeit.

 

Wechsel der Versicherung

Sie haben die Möglichkeit Ihre Krankenkasse -unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist- zu wechseln: Am 30. November auf den nächsten 1. Januar und ebenfalls, im Falle der einfachen Grundversicherung, am 31. März auf den nächsten 30. Juni. Möchten Sie die Bedingungen Ihrer Versicherung ändern ohne die Kasse zu wechseln, müssen Sie dies bis zum 30. November für den kommenden 1. Januar mitteilen.

Prämienvergleich Krankenkassen