KVG (Oblig. Krankenvers.)

 

Beitragspflicht

Im Ausland wohnhafte Personen

Grundsätzlich endet die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenversicherung zum Zeitpunkt, an dem der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird – mit einigen in den bilateralen Abkommen der EU und den EFTA-Konventionen erwähnten Ausnahmen (Rentner, Arbeitslose, Grenzgänger etc.).

Personen mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat

Es gilt der Grundsatz der obligatorischen Krankenversicherung im Staat der Erwerbstätigkeit. Wer in der Schweiz arbeitet, ist in der Schweiz versichert (ebenso seine Familienangehörigen, die nicht erwerbstätig sind). Gleiches gilt für Bezüger von AHV/IV/BV oder Unfallversicherungsleistungen und deren Familienangehörigen, die in einem EU-/EFTA-Staat leben. In diesem Fall wendet die Krankenkasse einen Prämiensatz an, der den Gesundheitskosten des entsprechenden Landes entspricht. Rund ein Drittel der Schweizer Krankenkassen bieten Versicherungen für Personen, die in einem EU oder EFTA-Staat leben, an. Eine Übersicht der Prämien und Versicherungen ist unter EU-/EFTA-Prämien zu finden Die Schweiz gewährt Personen aus der Schweiz, die unter bescheidenen finanziellen Verhältnissen in einem EU-/EFTA-Staat leben, Prämienreduktionen. Es liegt in der Kompetenz des Bundes, solche Prämienreduktionen zu gewähren. Die Leistungen in diesem Bereich werden durch die Gemeinsame Einrichtung KVG vermittelt. Wenn es sich aber um Personen handelt, die in der Schweiz arbeiten, oder um Grenzgänger und deren Familien, ist der Kanton, in dem sich der Wohnsitz oder Arbeitsort befindet, für Prämienreduktionen zuständig.

Ausnahme vom Grundsatz des Arbeitsortes: das Optionsrecht

Die Schweiz hat mit ihren Anrainerstaaten (Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien) spezielle Vereinbarungen getroffen, die es den Personen, die in diesen Ländern leben, erlauben, sich in ihrem Herkunftsland zu versichern. Wer sich nicht in der Schweiz versichern will, muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme seiner Erwerbstätigkit in der Schweiz, ein Gesuch um Befreiung vom Versicherungsobligatorium bei der zuständigen Stelle des Kantons, in dem er arbeitet, stellen.

Ausübung des Optionsrechtes in Frankreich

Personen, die vom Optionsrecht in Frankreich Gebrauch machen wollen, müssen das Formular Choix du système d'assurance-maladie applicable  beziehen und es, unterschrieben von der Caisse-primaire d'assurance-maladie française (CPAM), der zuständigen Schweizer Behörde innerhalb von drei Monaten aushändigen. Personen, die in der Schweiz versichert sind und nach Frankreich ziehen und sich dort versichern wollen, müssen innert möglichst kurzer Zeit eine Kopie des Formulars, unterschrieben vom CPAM, ihrer Krankenkasse übermitteln, um die Versicherung in der Schweiz aufzulösen.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Einem Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht muss ein Beweis beigelegt werden, dass eine Versicherung im Herkunftsland während des Arbeitsaufenthaltes besteht. Im Rahmen der Abkommen Schweiz – EU/EFTA kann ein Vertragsstaat einen Arbeiter nicht vom Anschluss an seine Sozialversicherungen befreien, wenn keine entsprechende Beglaubigung eines andern Staates vorliegt. So muss im Bereich der Krankenkasse jemand eine Versicherung abschliessen, auch wenn er nur drei Monate im Ausland arbeitet; es sein denn, er kann eine Beglaubigung vorlegen, dass er im Staat, in dem er wohnt oder seine Haupttätigkeit ausübt, wenigstens gleichwertig versichert ist.

Schlussfolgerung

Wer in einem EU- oder EFTA-Staat lebt und in der Schweiz eine Arbeit aufnimmt, muss sich hier versichern, unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis dauert. Es sei denn, er verfügt über eine Versicherungsbefreiung. Da jedoch die Anmeldefrist drei Monate beträgt, kann sich dieser Verpflichtung entziehen, wer sich nicht über drei Monate hier aufhält. Er muss sich allerdings bewusst sein, dass er in diesem Fall auch keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Wer seinen Hauptwohnort in Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien oder Portugal hat, kann vom Optionsrecht Gebrauch machen, wenn er in einem Gesuch glaubhaft machen kann, dass er in diesem Staat adäquat versichert ist. Weitere Informationen: Sie fragen-wir antworten (Die obligatorische Krankenversicherung kurz erklärt).

Leistungen

Sofern Sie in einem anderen Land krankenversichert sind, als in demjenigen , in dem sie wohnen oder sich aufhalten, haben Sie Anspruch auf Behandlungen im Falle von Krankheiten und Nichtberufsunfällen. Sie erhalten im Ausland die gleichen Leistungen, als wären Sie dort versichert. Eine lokale Hilfsorganisation dient sozusagen als Krankenkasse. Ihre Behandlungskosten können auf zweierlei Art und Weise übernommen werden: Entweder zahlt diese lokale Hilfsorganisation die Kosten und stellt sie anschliessend der zuständigen Krankenkasse in Rechnung (in diesem Fall müssen Sie bei Ihrer Versicherung ein Formular E111 anfordern und dem Arzt oder der lokalen Hilfsorganisation des Landes vorlegen) oder Sie zahlen die Behandlungskosten selber und lassen sich diese später zurückzahlen. Die Frage der Kostenbeteiligung wird gemäss den geltenden Richtlinien des Landes, in dem die Behandlung stattfindet, geregelt. Krankenversicherungprämien für Versicherte der EU/EFTA.