Prämien

In der Schweiz werden die Krankenkassenprämien nicht vom Lohn abgezogen und variieren auch nicht je nach Einkommen. Sie variieren lediglich je nach Versicherer, Wohnort und gewähltem Krankenkassenmodell. Die folgenden Dokumente informieren Sie ausführlich über die Vielzahl von Tarifen und Möglichkeiten, sich zu versichern. Gesamtverzeichnis aller Prämien in der Schweiz: Tarife für die unterschiedlichen Versicherungsmodelle, für alle Kantone und alle Kassen  Grundversicherungsprämien EU/EFTA

Welche Kosten muss die versicherte Person tragen?
 

Zusätzlich zu den Prämien, tragen Sie einen Teil der Medikamentenkosten:

  • Die Basisfranchise von Fr. 300.- pro Jahr. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind hiervon befreit.
  • Einen Anteil von 10% der Kosten, die den Franchisebetrag übersteigen, aber höchstens Fr. 700.– pro Jahr für Erwachsene und Fr. 350.– pro Jahr für Kinder und Jugendliche.

Die normale Beteiligung überschreitet also nicht die Summe von Fr. 1000.– pro Jahr für Erwachsene und Fr. 350.- für Kinder und Jugendliche. Achtung! Dieser Betrag variiert je nach gewählter Franchise (siehe auch weiter unten das Kapitel über Sparmöglichkeiten). In einigen Fällen wird eine minimale Beteiligung an den täglichen Kosten eines Krankenhausaufenthaltes verlangt. Für Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Mutterschaft stehen, können die Versicherungen allerdings keinerlei Kostenbeteiligung verlangen.
 

Sparmöglichkeiten
 

Je nach Krankenkasse, haben Sie die Möglichkeit Ihre Prämien zu verringern, indem Sie verschiedene, günstige Versicherungsmodelle wählen. Siehe auch: Sparen in der Grundversicherung? (PDF-Dokument zum Herunterladen).

  • Wählbare Franchisen: Sie können eine hohe jährliche Franchise wählen. Dies resultiert in niedrigeren monatlichen Prämien als die bei einer normalen Franchise (Fr. 300.-).
  • Eine begrenzte Auswahl an Leistungserbringern (HMO oder das Hausarztmodell zum Beispiel): Sie verpflichten sich zur ausnahmslosen Behandlung in medizinischen Zentren, den sog. HMO (Health Maintenance Organization) oder dazu, immer zuerst Ihren Hausarzt  zu konsultieren, welcher Sie dann an einen Spezialisten  überweist (Hausarztmodell). So profitieren Sie von einer Prämienvergünstigung, allerdings haben Sie nicht mehr freie Arzt- oder Spitalwahl (Notfälle ausgenommen).
  • Bonusversicherung: Sie profitieren von einer Prämienvergünstigung für jedes Jahr, in dem Sie keine Erstattung von Behandlungskosten von Ihrer Versicherung beantragen.

 

Unterbrechung des Unfallversicherungsschutzes 
 

Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) sieht vor, dass der Arbeitgeber jeden Arbeitnehmer, welcher mehr als acht Stunden in der Woche arbeitet, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Wenn dies Ihr Fall ist und Sie Ihrer Krankenversicherung eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers vorlegen, welche bestätigt, dass Sie gegen diese Unfälle versichert sind, suspendiert die Kasse Ihre Unfallversicherung bei ihr und gewährt Ihnen eine Prämienvergünstigung. In diesem Fall, müssen Sie Ihrer Krankenversicherung unverzüglich mitteilen, ab wann Sie nicht mehr gemäss KVG versichert sind (30 Tage nach Ende des Arbeitsverhältnisses). Arbeitgeber sind verpflichtet, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmer oder solche, die aus anderen Gründen nicht mehr gegen Nichtberufsunfälle versichert sind, schriftlich darüber zu informieren, dass sie die Unfalldeckung bei ihrer Krankenversicherung reaktivieren müssen. Siehe auch: Obligatorische Krankenversicherung, Seite 3 des Merkblattes 6.07 (Broschüre im PDF-Format). 
 

Prämienvergünstigungen
 

Personen mit geringem Einkommen haben die Möglichkeit amtlicherseits eine Prämienvergünstigung gewährt zu bekommen und zwar in Form eines Zuschusses. Nutzniesser, Höhe der Zuschüsse und Prozedere sind je nach Kanton unterschiedlich. In jedem Fall jedoch ist die Bewilligung nicht automatisch; der Versicherte muss ein entsprechendes Gesuch an die zuständige Stelle richten. Siehe: Kantonale Stellen zur Prämienverbilligung