Beitragspflicht

 

Sie sind obligatorisch versichert, wenn:

  • Ihr Wohnsitz in der Schweiz ist oder Sie dort einer Erwerbstätigkeit nachgehen;
  • Sie im Ausland für die Eidgenossenschaft oder Internationale Organisationen arbeiten.

Sie können weiterhin obligatorisch versichert bleiben (≠ freiwillige Versicherung), wenn:

wohl Personen, welche einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Erwerbstätige) wie auch solche ohne Erwerbstätigkeit (Nichterwerbstätige).

 

Sie sind erwerbstätig als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender: Sie müssen mit der Zahlung der AHV-Beiträge ab dem 1. Januar nach Vollendung Ihres 17. Lebensjahr beginnen und bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters (64 für die Frauen und 65 für die Männer) fortführen.

Sie sind nicht erwerbstätig und müssen ebenfalls AHV-Beiträge entrichten: eine Minimalpauschale von Fr. 503.- pro Jahr.
Ihre Beitragszeit beginnt am 1. Januar nach Vollendung Ihres 20. Lebensjahrs und endet mit Erreichung Ihres ordentlichen Rentenalters.

Es exisitiert eine Liste der als nicht erwerbstätig geltenden Personen (Seite 1-2, Merkblatt 2.03). Hier einige der häufigsten Situationen:

Versicherte, die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit, inklusive Arbeitgeberbeiträge, jedoch weniger als Fr. 503.- betragen;

  • Studierende (siehe Merkblatt 2.10);
  • Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft oder ausgelaufen ist;
  • Frührentner (vorzeitige Pensionierung);
  • Ehepartner eines Frührentners/einer Frührentnerin;
  • Ehepartner von im Ausland arbeitenden Personen
  • usw.

 

Der einzige Fall, in welchem Sie von der Beitragspflicht befreit werden können ist, wenn der Lohn beim selben Arbeitgeber Fr. 2300.- pro Jahr nicht übersteigt (Merkblatt 2.04). Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann aber verlangen, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die AHV/IV/EO- und ALV Beiträge auch auf Löhnen von weniger als 2 300 Franken im Jahr abzieht und der Ausgleichskasse entrichtet. Sie oder er muss dazu keine besondere Form einhalten. Auf dem Lohn von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die  im Kunst- und Kulturbereich (von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen, sowie von Schulen im künstlerischen Bereich) entlöhnt werden oder im privaten Haushalt der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers beschäftigt sind, müssen die Beiträge in jedem Fall bezahlt werden.