Beiträge an Kulturschaffende

Beiträge BAK und Pro Helvetia sowie Städte und Kantone an beruflichen Vorsorge von Kulturschaffenden

( Art. 9 KFG / Soziale Sicherheit der Kulturschaffenden)

Beiträge von Bundesamt für Kultur (BAK) und der Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia

Kulturschaffende, die durch Förderbeiträge und Preise vom Bundesamt für Kultur (BAK) und der Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia unterstützt werden, erhalten ab 2013 einen Beitrag an ihre berufliche Vorsorge. Die Auszahlung der Förderbeiträge und Preise an die Kulturschaffenden erfolgt erst, wenn dem BAK resp. Pro Helvetia die notwendigen Angaben zur Pensionskasse oder Säule 3a der Kulturschaffenden vorliegen.  

  • Beiträge an die berufliche Vorsorge werden an Kulturschaffende entrichtet, die der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) unterstellt sind. Dies sind natürliche Personen in der Regel mit Wohnsitz in der Schweiz. 
  • Der Beitrag an die Vorsorge beträgt 12%. Dieser wird zu gleichen Teilen vom Kulturschaffenden und vom  Bundesamt für Kultur (BAK) resp. von Pro Helvetia finanziert. 
  • Um den administrativen Aufwand klein zu halten, werden Beiträge unter 50 Franken nicht ausbezahlt («de minimis-Schwelle»).
  • Der Anteil, auf welchem ein Beitrag an die Pensionskasse oder an die Säule 3a der Kulturschaffenden abgeliefert wird, betrifft nur subventionierte Arbeitsleistungen; Unterstützungsbeiträge an Reise- und Transportkosten sind für Leistungen an Pensionskassen oder an die Säule 3a nicht von Bedeutung.
  • Es bestehen branchenspezifische Pensionskassen (Film / Musik / Literatur / visuelle Kunst / Theater / Tanz). Auskünfte erteilen die Geschäftsstellen der Berufsverbände. Weiterführende Informationen zu diesen Pensionskassen sind auch unter www.vorsorge-kultur.ch zu finden.

 

Beiträge Städte und Kantone

Neben dem Bundesamt für Kultur (BAK) und der Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia leisten auch immer mehr Kantone und Städte einen Beitrag an die berufliche Vorsorge Kulturschaffender, die durch Förderbeiträge unterstützt werden. Die Regelungen sind nicht überall gleich. Die Auszahlung an die 2. Säule oder die Säule 3a erfolgt in der Regel dann, wenn der Künstler oder die Künstlerin dies wünscht und der Förderinstanz die notwendigen Angaben zur Pensionskasse oder der Säule 3a liefert.

  • Der Beitrag an die Vorsorge beträgt 12%. Dieser wird zu gleichen Teilen vom Kulturschaffenden und von der Förderstelle finanziert (Ausnahme Kanton Zug).
  • Der Anteil, auf welchem ein Beitrag an die Pensionskasse oder an die Säule 3a der Kulturschaffenden abgeliefert wird, betrifft nur subventionierte Arbeitsleistungen; Unterstützungsbeiträge an Reise- und Transportkosten sind für Leistungen an Pensionskassen oder an die Säule 3a nicht von Bedeutung.

 

 Kantone:

  • Zürich siehe
  • Luzern 
  • Obwalden 
  • Nidwalden 
  • Uri 
  • Schwyz 
  • Zug 

 

Städte: