Beiträge

 

Beitragssätze der obligatorischen Versicherungen (Stand 1.1.2020)

Die Beiträge zur AHV/ IV / EO / ALV sind paritär, d.h. die eine Hälfte wird vom Arbeitnehmer, die andere Hälfte vom Arbeitgeber gezahlt. Sie werden von den AHV-Ausgleichskassen erhoben und auf den Lohnabrechnungen oftmals zusammengefasst dargestellt.

 

  Arbeitnehmer Arbeitgeber Selbständig-
erwerbender
Nichterwerbstätiger
  % Lohn Einkommen min. / max.
AHV 4.35 4.35 8.1* 413.–/ 20451.–**
IV 0.7 0.7 1.4* 66.– / 3291.–**
EO 0.225 0.225 0.45* 24.– / 1058.–**
ALV 1.1*** 1.1***

Total
6.375 6.375 9.95* 503.– / 24'800.–**

 

*Reduktion des Beitragssatzes bis 5,344%, falls das Jahreseinkommen unter Fr. 57’400.– liegt; degressive Skala.Beiträge an die Sozialversicherungen ** je nach Voraussetzungen des Versicherten (Vermögen wird berücksichtigt) *** 1.1% bei Jahreseinkommen bis 148'200.-, 0.5% bei Einkommen über 148'200.-; Selbständig Erwerbende und Nicht-Erwerbstätige können sich nicht ALV-versichern lassen.

Selbständigerwerbende

Sie melden sich selbst bei der AHV an und entrichten ihre Beitragszahlungen gemäss Prozedur und Satz, die ihrem jeweiligen Status als Selbständigerwerdende entsprechen (Seite 5 ff, Merkblatt 2.02 für Selbständigerwerbende (Broschüre im PDF-Format).

Kulturförderbeiträge und AHV-Beitragspflicht

Künstlerinnen und Künstler werden in verschiedenster Weise von der öffentlichen Hand oder von Privaten gefördert. Durch eine kürzlich erfolgte Revision der AHV-Verordnung werden gewisse dieser Förderbeiträge neu auch der AHV-Beitragspflicht unterstellt. Für die AHV-rechtliche und die steuerrechtliche* Behandlung ist entscheidend, ob diese Förderbeiträge als Erwerbseinkommen betrachtet werden oder nicht. Diese Beurteilung erfolgt nicht deckungsgleich, es kann also sein, dass ein Förderbeitrag AHV-rechtlich als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen gilt, bei den Steuern aber nicht der Einkommenssteuer unterliegt. Das vorliegende Merkblatt soll einen Überblick verschaffen, wie diese Beiträge bei der AHV behandelt werden.

Arbeitnehmer

Sie zahlen die Beiträge paritär, d. h. er Arbeitgeber entrichtet die Hälfte. Die aktuellen Beitragssätze sind oben angegeben (siehe auch die synoptischen Tabellen des Jahres).
Betreffend der Beitragszahlungen des Arbeitgebers an die Kasse, siehe Seite 3 des Merkblatts 2.01 für Arbeitnehmer (Broschüre im PDF-Format).
Auf Ihrer Lohnabrechnung erscheint Ihr Bruttolohn und sämtliche Abzüge, was Ihren Nettolohn ergibt = den Betrag, den Ihr Arbeitgeber Ihnen als Lohn auszahlen wird.

Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Rentenalters

Sollten Sie eine Erwerbstätigkeit nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters ausüben, so müssen Sie weiterhin Beiträge für die AHV, IV und EO zahlen, allerdings nicht mehr für die Arbeitslosenversicherung (ALV).
Gleichwohl zahlen Sie diese Beiträge lediglich basierend auf dem Teil Ihres Lohns, der Fr. 16'800.- pro Jahr (oder 1'400.- pro Monat) übersteigt.
Wenn Sie gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber arbeiten, wird dieser Freibetrag auf jede Tätigkeit angewandt: Zum Beispiel 2 Anstellungen à Fr. 1'400.- pro Monat ergeben einen Lohn von Fr. 2'800.- , unterliegen aber nicht der Beitragspflicht, da jede Anstellung unter dem Limit des Freibetrages liegen.
Siehe hierzu Seite 10 des Merkblatts 2.01 (Broschüre im PDF-Format).

Nichterwerbstätige

Allgemeines: Siehe Merkblatt 2.03 (Broschüre im PDF-Format).
Studierende: Siehe Merkblatt 2.10 (Broschüre im PDF-Format).
Freiwillig Versicherte: Siehe Merkblatt 10.02 (Broschüre im PDF-Format).
Alle oben genannten Gruppen melden sich selbst bei einer AHV-Kasse an.

Ehe und eingetragene Partnerschaft

Für die AHV (und die anderen Sozialversicherungen) profitiert die eingetragene Partnerschaft vom gleichen Regime wie die Ehe. Dies ist auch für Scheidung und Hinterbliebene gültig.
Sind Sie nicht erwerbstätig, müssten Sie normalerweise die Mindestpauschale  (Fr. 503.–) zahlen. Im Rahmen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft allerdings, falls Ihr Partner jährliche Beitragszahlungen von mehr als Fr. 1006.- (das Doppelte des Minimums) leistet, können Sie von den Beitragszahlungen befreit werden und trotzdem versichert sein. Achtung: Diese Variante gibt Ihnen kein Recht mehr auf EO (Erwerbsausfallentschädigungen) im Falle einer Mutterschaft (80% des Verdienstes während der Dauer von 14 Wochen). Im Falle, dass beide Ehepartner einen Lohn erhalten, als Angestellte oder freie Mitarbeiter, zahlen beide ihre Beiträge individuell gemäss ihrem Verdienst (Ausnahme bildet der geteilte Lohn für landwirtschaftliche Familienbetriebe). Die Renten der Eheleute werden allerdings nicht auf dieselbe Art und Weise kalkuliert wie die für alleinstehende Personen. Geschiedene, nicht erwerbstätige Personen haben Beiträge wie Nichterwerbstätige zu zahlen.

Der massgebende Lohn

Der massgebende Lohn ist derjenige, der für die Berechnung der Beiträge zur AHV, IV, EO, ALV, BV und UV zu Grunde gelegt wird.
Es ist also wichtig zu wissen, was im Lohn enthalten ist und was ausgeschlossen werden kann. In Sachen Steuern und Sozialversicherungen ist der massgebende Lohn gemäss festgelegten Kriterien definiert, ebenso wie Entschädigungen und andere Einnahmen, welche vom massgebenden Lohn abgezogen werden können, weder einer Besteuerung noch der Beitragspflicht unterliegen. Selbständigerwerbende und Unternehmen informieren sich bitte bei den AHV-Kassen, um alle ihren spezifischen Status betreffende Details zu kennen.
Massgebender Lohn für Arbeitnehmer
Generell ist der Bruttolohn ein Barlohn, d. h. in Geldform. Es gibt allerdings Fälle, in denen  die Entschädigung einer geleisteten Arbeit, ganz oder teilweise, in Naturalien ausgezahlt wird, meist erfolgt dies in Form von Verpflegung und/oder Unterkunft. Diese Naturalleistungen sind nicht zu verwechseln mit Tournee-Entschädigungen, welche anderen Kriterien unterliegen. Sie müssen daher zum Barlohn hinzugezählt werden. Hierzu müssen diese Leistungen gemäss nachfolgender Umrechnungstabelle bewertet werden:
 

  pro Tag pro Monat
Frühstück Fr.  3.50 Fr. 105.–
Mittagessen Fr. 10.– Fr. 300.–
Abendessen Fr.   8.– Fr. 240.–
Unterkunft Fr. 11.50 Fr. 345.–
Volle Verpflegung und Unterkunft Fr. 33.– Fr. 990.–

 

 Andererseits, sind nicht in dem für die AHV massgebenden Lohn enthalten:     Arbeitgeberanteil für die berufliche oder Personalvorsorge
    Familienzulagen
    Kosten für Weiterbildung
    Reisekosten und Ausgaben für auswärts eingenommene Mahlzeiten (entsprechen den Tourneekosten)
    Kosten für Arbeitsmittel
    Unregelmässige Naturalleistungen
    usw. (siehe Liste Seite 6 ff des Merkblatts 2.01 über Lohnbeiträge
Ein Künstler mit Wohnsitz im Ausland, der momentan in der Schweiz für eine Schweizer Compagnie arbeitet, kann für seine Unterkunft oder seine Verpflegung nicht entschädigt werden: Sollte sein Arbeitgeber ihm diese vergüten, so muss dies als Lohn verbucht werden.

 

Tournee-Entschädigungen

Nur wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit an einem anderen als seinem üblichen Arbeitsort ausführen muss und wenn auf Grund der Entfernung die Einnahme der Mahlzeiten oder auch Übernachtungen vor Ort zwingend sind. Diese Bedingungen erfüllen z. B. Tourneen rund um die Bühnenkunst, bei denen Verpflegung und Unterkunft nicht Teil des Lohns sind.