BV (Berufliche Vorsorge)

Die Berufliche Vorsorge beinhaltet folgende Leistungen:

  • Eine Altersrente, wenn die versicherte Person das in der Schweiz gültige Rentenalter erreicht hat (die einzelnen Kassen können in ihren Reglementen abweichende Altersgrenzen festlegen).
  • Eine Invalidenrente, wenn die versicherte Person wenigstens 40 Prozent invalid erklärt ist und zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität versichert war (die Reglemente der einzelnen Vorsorgeeinrichtungen können bessere Konditionen enthalten).
  • Eine Rente für Hinterbliebene (Kinder und Witwe/Witwer) im Todesfall eines Versicherten.
  • Eine Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung), wenn keiner der oben stehenden Fälle eingetreten ist und der Arbeitnehmer aus der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers austritt.
     

Grundsätzlich hat – unabhängig der Nationalität – Anspruch auf Auszahlung der Freizügigkeitsleistung, wer die Schweiz verlässt, ohne dass eines der drei erstgenannten Ereignisse eingetreten ist. Die Freizügigkeitsleistung kann bei der Vorsorgeeinrichtung des letzten Arbeitgebers eingefordert werden. Wer jedoch die Schweiz verlässt, um in einen EU-/EFTA-Staat überzusiedeln, wo er weiterhin gegen die Risiken des Alters, des Todesfalls und der Invalidität versichert ist, kann sich den obligatorischen Teil seiner Vorsorgegelder nicht auszahlen lassen. Dieser Teil wird einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz zugewiesen und bleibt dort blockiert. Es kann 5 Jahre vor dem Erreichen des obligatorischen Rentenalters bezogen oder beim Erreichen des Rentenalters in Form einer Altersrente bezogen werden. Wer in die Schweiz zurückkehrt, nachdem er in mehreren Staaten Beiträge in eine Altersvorsorge nach dem System des jeweiligen Staates einbezahlt hat, kann diese Beiträge nicht in die Pensionskasse der Schweiz übertragen lassen, sich jedoch aus jedem der Staaten eine Rente, die den geleisteten Beiträgen entspricht, ausrichten lassen. Die Bestimmungen der Beruflichen Vorsorge gelten für alle ausländischen Arbeitnehmer in der Schweiz, ausser für Entsandte Arbeitnehmer. Obligatorisch müssen jedoch nur Arbeitnehmer, die mehr als drei Monate beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind, der BV unterstellt werden. Siehe Barauszahlung von Guthaben aus der beruflichen Vorsorge bei definitivem Verlassen der Schweiz ab 1. Juni 2007