Was wird neu per 1. Januar 2026?

Folgende Gesetzesänderungen in den Sozialversicherungen treten per 1. Januar 2026 in Kraft:.

AHV-Beiträge in Kultur- und Medienbranche

Die soziale Absicherung von Arbeitnehmenden mit kurzen Arbeitseinsätzen in vier Sektoren der Kultur- und Medienbranche wird ab 2026 verbessert. Ihr Lohn ist künftig AHV-pflichtig, auch wenn er nur gering ausfällt. AHV-Beitragszahlungen verleihen später Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenleistungen. Löhne von weniger als 2500 Franken jährlich unterliegen grundsätzlich nicht der AHV-Beitragspflicht, ausser die versicherte Person verlangt dies ausdrücklich. Wer immer wieder kurze Arbeitseinsätze für einen tiefen Lohn leistet, rutscht damit durch die Maschen der Sozialversicherungen. Um diesen Personen dennoch eine ausreichende Altersvorsorge zu garantieren, gibt es Branchen, in denen die AHV-Beitragspflicht ab dem ersten Franken gilt. Diese Sonderregel galt bisher schon, für Personen, die in Privathaushalten arbeiten, sowie für gewisse Bereiche in Kultur (Tanz, Theater, Orchester) und Medien (Radio, Fernsehen). Ab 1. Januar 2026 werden diese Ausnahmen auf vier weitere Kategorien von Arbeitgebenden ausgeweitet: auf Chöre, Museen, Designunternehmen sowie elektronische Medien und Printmedien. Sämtliche Löhne von punktuell in diesen Sektoren beschäftigten Personen fallen neu unter die AHV-Pflicht.

Mehr zu AHV-Beiträgen auf «ARTISTS TAKE ACTION»

Die 13. AHV-Rente

Im Dezember 2026 wird erstmals eine 13. AHV-Rente ausbezahlt. Der zusätzliche Betrag entspricht einem Zwölftel (8,3333%) aller von Januar bis Dezember 2026 bezogener Monatsrenten und wird als Zuschlag mit der Dezemberrente ausbezahlt. Für die Berechnung und die Ausrichtung der 13. Altersente sind die AHV-Ausgleichskassen zuständig. Kinder- und Zusatzrenten sowie Rentenzuschläge für Frauen der Übergangsgeneration AHV 21 werden zwölfmal pro Jahr ausbezahlt und bei der 13. Altersrente nicht berücksichtigt. Hinterlassenenrenten an Witwen, Witwer und Waisen sowie Renten der Invalidenversicherung (IV) werden ebenfalls weiterhin zwölfmal pro Jahr ausbezahlt.

Mehr zur AHV-Rente auf «ARTISTS TAKE ACTION»

Krankenversicherung: Prämien und Beteiligung der Kantone

Die Krankenkassenprämien der Grundversicherung steigen und steigen. Eine Gegenmassnahme, die Personen mit tieferem Einkommen zugute kommt, sind die individuellen Prämienverbilligungen. Mit dem Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Maximal 10 Prozent des Einkommens für die Krankenkassenprämien», der 2026 in Kraft tritt, werden die Kantone künftig verpflichtet, einen Mindestbeitrag zur Prämienverbilligung zu leisten. Die Kantone müssen zudem ein Sozialziel festlegen und bestimmen, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen der Versicherten höchstens ausmachen darf. Wie stark und für welche Versicherten sie die Prämien verbilligen, bleibt den Kantonen überlassen.

Krankenversicherung: neues Gesamt-Tarifsystem

Anfang 2026 wird das Krankenversicherungssystem Tarmed durch Tardoc abgelöst. Das neue System soll für die Versicherungen kostenneutral sein. Und ab nächstem Jahr sind die wichtigsten Impfungen und die dazugehörige Beratung von der Franchise befreit. Dazu zählen beispielsweise die Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus, Pneumokokken oder Meningokokken. Die Massnahme soll die Impfrate in der Schweiz erhöhen. Der Selbstbehalt für die Versicherten bleibt unverändert.

Mehr zur Krankenversicherung auf «ARTISTS TAKE ACTION»

Nachträgliche Einkäufe in die dritte Säule

Personen, die 2025 nicht über die nötigen Mittel verfügten oder vergessen haben, in die Säule 3a einzubezahlen, können den fehlenden Beitrag 2026 erstmals rückwirkend einzahlen. Dazu müssen sie mehrere Bedingungen erfüllen, insbesondere muss der Beitrag für 2026 vollständig überwiesen worden sein, bevor jener für 2025 auf einmal einbezahlt werden kann. Bei Beitragslücken in einem Jahr ist der Einkauf künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend möglich: nachträgliche Einkäufe können im Jahr der Einzahlung von den Steuern abgezogen werden. Die Option steht sowohl Arbeitnehmenden als auch Selbständigerwerbenden offen und soll ab 2026 gelten.

Mehr zur Säule 3a auf «ARTISTS TAKE ACTION»

Anpassung in der zweiten Säule

Im Januar 2026 werden die seit 2022 ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) erstmals an die Teuerung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 2,7 Prozent. Renten, die vor 2022 entstanden sind, werden frühestens 2027 angepasst, zusammen mit der nächste Anpassung der AHV-Renten.

Mehr zur beruflichen Vorsorge auf «ARTISTS TAKE ACTION»

 

[zurück]